Satzung des Vereins Solare Brücke e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Solare Brücke e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Rottach-Egern.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins sind die Förderung von Entwicklungshilfe, Umweltschutz und Katastrophenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Förderung und Entwicklung, Bau und Überwachung von Produkten im Bereich erneuerbare Energien, insbes. z.B. Sonnenkochern, Sonnenbacköfen, Sonnentrocknern, thermischen Kollektoren, die für den Selbstbau in wenig entwickelten, aber sonnenreichen Gebieten und mit einfachsten technischen Mitteln geeignet sind.

b) Ausbildung und Mitarbeit bei der Ausbildung von Fachleuten, sowie Übernahme von Finanzierungen bzw. Mithilfe bei der Finanzierung der Arbeit von Fachleuten und deren Helfern, die in der Zielrichtung des Vereinszweckes liegen.

c) Zusammenarbeit und ggf. Unterstützung von internationalen Vereinen, Organisationen und Personen, die in der Zielrichtung des Vereinszweckes tätig sind.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein.
Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch den Tod eines Mitglieds oder den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  2. Durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds zum Schluß des laufenden Kalenderjahres, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Mit sofortiger Wirkung durch Ausschluß aus dem Verein.
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes:
    a) wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt,
    b) wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
    c) bei unsolidarischem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Betroffenen mit Begründung schriftlich an die dem Verein zuletzt bekanntgewordene Anschrift zu übersenden. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluß endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu.
  4. Durch Streichung von der Mitgliederliste; der Vorstand ist hierfür befugt, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit Beiträgen in Verzug ist.

§7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) Vereinsausschüsse, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung gebildet werden können.

§9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Schriftführer.

Diese vertreten den Verein nach §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
Der 1. und 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sind allein vertretungsberechtigt. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften mit einem Einzelwert von DM 10.000,– und mehr muß der Verein von zwei zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern vertreten werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu laden. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgeblich.

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

  1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich,
  2. beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied durch Einladungsschreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der lokalen Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung führen ihn die stellvertretenden Vorsitzenden.

§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstandes,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl des Vorstandes und etwaiger Vereinsausschüsse,
  4. die Bestimmung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  5. Beschlußfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
  6. alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.

§12 Vereinsausschüsse

Ein Vereinsausschuß besteht aus:

  1. dem Vorstand,
  2. drei weiteren Mitgliedern.

Ein Vereinsausschuß wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Ausschusses im Amt.
Scheidet ein Ausschußmitglied vorzeitig aus dem Amt, so kann der Ausschuß für die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen. Der Vereinsausschuß ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand wahrgenommen werden.
Die Versammlungen eines Vereinsausschusses werden durch ein Vorstandsmitglied schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen. Die Bekanntmachung der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich.

§13 Beschlußfassung

Sämtliche Beschlüsse der Organe des Vereins werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wenn die Vertretung schriftlich nachgewiesen ist. Ein Mitglied kann maximal drei Stimmen auf sich vereinigen (eigene Stimme und zwei vertretene Stimmen).
Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins Solare Brücke e.V. ist das Vereinsvermögen ausschließlich an solche Institutionen zu verteilen, die zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung als steuerbegünstigt anerkannt sind und die Zwecke der Solaren Brücke e.V. verfolgen. Über die Verteilung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Satzung wurde errichtet am 7.3.1993.

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